Gesundheitsdaten unterliegen besonderen Datenschutzregeln.
Ist für eine Arzt- oder Zahnarztpraxis k e i n Datenschutzbeauftragter
vorgeschrieben, müssen die Mindestanforderungen gem. Bundesdatenschutzgesetz anderweitig sicher gestellt werden.
D.h. die Ärztin oder der Arzt müssen die Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten selbst erledigen !!!
Ärzte und Zahnärzte