Gesundheitsdaten unterliegen besonderen Datenschutzregeln.

Ist für eine Arzt- oder Zahnarztpraxis  k e i n  Datenschutzbeauftragter
vorgeschrieben, müssen die Mindestanforderungen gem. Bundesdatenschutzgesetz anderweitig sicher gestellt werden.

D.h. die Ärztin oder der Arzt müssen die Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten selbst erledigen !!!

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